Gastronomie
Köche, Kellner, Barkeeper, Küchenhilfen und alle weiteren Mitarbeiter in Restaurants, Cafés, Bars und Hotels.
Ihr Profi, wenn es um Gesundheitszeugnisse und Hygienebelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz geht. Online-Schulungen für Einzelpersonen und Unternehmen – deutschlandweit gültig und anerkannt.
Sie benötigen ein Gesundheitszeugnis bzw. eine Hygienebelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz §42 und §43?
Nach deutschem Recht ist es erforderlich, dass vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich, der Gastronomie oder im Ausstellergewerbe eine Belehrung und Bescheinigung gemäß §43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes durchgeführt wird.
Diese Belehrung wird auch als Gesundheitszeugnis, Hygienebelehrung oder Gesundheitsbelehrung bezeichnet.
Wichtig: Die Ausstellung dieser Belehrung kann ausschließlich durch das örtliche Gesundheitsamt oder einen zugelassenen Facharzt erfolgen. Diese Infektionsschutzbelehrungen sind deutschlandweit gültig und anerkannt.
Die Infektionsschutzbelehrung ist für alle Personen Pflicht, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Köche, Kellner, Barkeeper, Küchenhilfen und alle weiteren Mitarbeiter in Restaurants, Cafés, Bars und Hotels.
Mitarbeiter in Supermärkten, Bäckereien, Metzgereien, Feinkostgeschäften und im Lebensmittelgroßhandel.
Beschäftigte in der Lebensmittelindustrie, Großküchen, Catering-Unternehmen und Kantinen.
Personal auf Messen, Märkten, Festivals und anderen Veranstaltungen mit Lebensmittelverkauf.
Wenn Sie sich als Unternehmen entscheiden, die Gesundheitszeugnisse direkt über unsere Plattform zu bestellen, profitieren Sie von signifikanten Vorteilen, die sowohl die Effizienz als auch die Compliance im Arbeitsalltag deutlich verbessern.
Eine direkte Bestellung von Gesundheitszeugnissen für Ihre Mitarbeiter über unsere Plattform ist nicht nur eine Frage der Bequemlichkeit, sondern eine strategische Entscheidung, die Zeit, Kosten und administrative Ressourcen spart.
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Ein Gesundheitszeugnis (offiziell: Bescheinigung nach §43 Abs. 1 IfSG) ist eine Belehrung über Tätigkeitsverbote im Lebensmittelbereich. Sie wird auch als Hygienebelehrung oder Gesundheitsbelehrung bezeichnet und ist für alle Personen erforderlich, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln arbeiten.
§42 IfSG regelt die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote bei bestimmten übertragbaren Krankheiten. §43 IfSG legt fest, dass vor erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt erfolgen muss.
Ja, die Infektionsschutzbelehrung nach §42/43 IfSG ist bundesweit gültig und wird von allen Gesundheitsämtern in Deutschland anerkannt.
Die erstmalige Belehrung durch das Gesundheitsamt ist unbefristet gültig. Allerdings muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter alle zwei Jahre erneut über die Inhalte des §42 IfSG belehren (Folgebelehrung).
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